Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Im Rahmen des 3-monatigen Kennenlernzeitraums (Kennenlern-Vertrag) bekommt man immer mindestens 9 Unterrichtseinheiten. Sollten Ferien so ungünstig fallen, dass man im Kennenlernzeitraum weniger als 9 Unterrichtseinheiten hätte, wird der Zeitraum entsprechend verlängert.

Nein, unser Unterricht ist mit den Unterrichtszeiten und Ferienregelungen der allgemeinbildenden Schulen in Bayern abgestimmt.

Nein ! Die Unterrichtsgebühr wird zwar in 12 gleichen Monatsraten berechnet, aber die Berechnungsgrundlage für die Monatspauschale sind 36 Stunden, die pro Schuljahr gehalten werden. Bei 36 Stunden pro Schuljahr ergibt sich eine Stundenanzahl von 3 Stunden pro Monat. Für diese 3 Stunden pro Monat ist die Pauschale anzusehen. Wenn also in einem Monat vier oder gar fünf Stunden Unterricht sind, wäre die Gebühr wesentlich höher für diesen Monat. Die Beträge, die man sich in solchen Monaten einspart, gleichen sich in den Monaten aus, in denen weniger als 3 Unterrichtseinheiten stattfinden oder kein Unterricht ist. Die Berechnung mit Pauschalen erleichtert nur die Abrechnung und die Buchhaltung. Im Übrigen können sich die Eltern auf einen festen Betrag einstellen und müssen nicht immer wechselnde Beträge in Kauf nehmen.

Im Prinzip gehen alle ausgefallenen Stunden, deren Ausfall nicht von der Lehrkraft zu verantworten ist, egal ob Krankheit oder sonstige Verhinderung durch den Schüler zu Lasten des Schülers bzw. der Eltern. Die Stunden werden nicht nachgeholt oder zurückerstattet.

In diesem Fall sind zwei Stunden pro Halbjahr gebührenpflichtig – das ist allgemein üblich (auch bei den kommunalen Musikschulen).

Zunächst wird – z.B. bei einem gebrochenen Arm – Theorieunterricht als Ersatz abgehalten – bei der Lehrkraft, die den Instrumentalunterricht durchführt. Bei schwerer Verletzung mit Krankenhausaufenthalt wird nach Vorlage einer Bestätigung des Krankenhauses die Hälfte der Unterrichtsgebühr für den ausgefallenen Zeitraum zurückerstattet.